45.
Artikel 133 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt werden kann, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, einschließlich Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken aufgrund des Klimawandels, d. h. das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.“ Absatz 8 wird wie folgt geändert: Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | der Systemrisikopuffer darf nicht für Folgendes eingesetzt werden: i) Risiken, die durch die Artikel 130 und 131 der vorliegenden Richtlinie abgedeckt werden; ii) Risiken, die durch die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden.“ Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) | gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten zweijährlichen Überprüfung die Systemrisikopuffer-Anforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“ Die Absätze 11 und 12 erhalten folgende Fassung: „(11) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme. Der ESRB legt der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der in Absatz 9 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er die Systemrisikopufferquote oder -quoten für angemessen hält. Die Kommission nimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Anzeige unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB Stellung. Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut. Handelt es sich bei einem oder mehreren Instituten, für das bzw. die eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, um ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so berücksichtigten der ESRB und die Kommission in ihren Stellungnahmen auch, ob die Anwendung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten auf diese Institute für angemessen gehalten wird. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens kann in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende Systemrisikopufferquote oder geltenden Systemrisikopufferquoten und im Falle einer negativen Stellungnahme sowohl der Kommission als auch des ESRB die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwert angerechnet. (12) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein. Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen. Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwert angerechnet.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.