b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert: Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | der Systemrisikopuffer darf nicht für Folgendes eingesetzt werden: i) Risiken, die durch die Artikel 130 und 131 der vorliegenden Richtlinie abgedeckt werden; ii) Risiken, die durch die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden.“ Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) | gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten zweijährlichen Überprüfung die Systemrisikopuffer-Anforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.