f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, arbeiten die beiden Behörden für die Zwecke von Entscheidungen über die Zulassung, die Befreiung von der Zulassung und die Ausnahme von dem Konsolidierungskreis nach den Absätzen 3, 4 und 4a sowie über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 4a, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.“ Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Falls eine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, und wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, wird die gemeinsame Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, umgesetzt oder gilt direkt in diesem Mitgliedstaat, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.