lexiara

ii)

CRD6

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Falls eine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, und wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, wird die gemeinsame Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, umgesetzt oder gilt direkt in diesem Mitgliedstaat, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.