lexiara

102.

CRR3

Artikel 178 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Ausfall eines Schuldners oder einer Kreditfazilität“ Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | eine wesentliche Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.“ Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | das Institut stimmt einer Stundungsmaßnahme nach Artikel 47b in Bezug auf die Kreditverpflichtung zu, wenn diese Maßnahme voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen wesentlichen Erlass oder eine Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert;“ In Absatz 7 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien zu aktualisieren. Diese Aktualisierung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Institute zur Unterstützung der Schuldner für eine proaktive, präventive und sinnvolle Umschuldung gewonnen werden müssen. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA gebührend, ob Instituten ein ausreichender Spielraum gewährt werden muss, wenn es darum geht, festzulegen, was für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d eine ‚Verringerung der finanziellen Verpflichtung‘ darstellt.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.