d)
In Absatz 7 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien zu aktualisieren. Diese Aktualisierung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Institute zur Unterstützung der Schuldner für eine proaktive, präventive und sinnvolle Umschuldung gewonnen werden müssen. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA gebührend, ob Instituten ein ausreichender Spielraum gewährt werden muss, wenn es darum geht, festzulegen, was für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d eine ‚Verringerung der finanziellen Verpflichtung‘ darstellt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.