lexiara

c)

CRR3

Die folgenden Absätze werden angefügt: „(4) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie präzisiert, wie Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gleich welcher Art für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der LGD-Parameter zu behandeln sind. (5) Für die Zwecke der Verlustberechnung gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2025 aktualisierte Leitlinien zu Folgendem heraus: in Bezug auf Fälle, bei denen eine Rückkehr zum Status ‚nicht ausgefallen‘ stattfindet: genaue Angabe, wie künstlicher Zahlungsstrom zu behandeln ist und ob es für die Institute eher angebracht ist, den künstlichen Zahlungsstrom über den tatsächlichen Ausfallzeitraum zu diskontieren; Bewertung, ob die Kalibrierung und Anwendung des Diskontsatzes geeignet sind, um den wirtschaftlichen Verlust bei allen Risikopositionen zu berechnen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.