lexiara

115.

CRR3

Artikel 201 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,“ Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „fa) | beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,“ Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) | wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe fa des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt.“ Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern sind Unternehmen, die von dem Institut gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt werden, anerkennungsfähige Geber von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, wenn das Institut bei Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen den IRB-Ansatz verwendet.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.