b)
CRR3
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern sind Unternehmen, die von dem Institut gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt werden, anerkennungsfähige Geber von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, wenn das Institut bei Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen den IRB-Ansatz verwendet.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.