lexiara

120.

CRR3

Artikel 210 wird wie folgt geändert: Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) | wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit; bei Sachsicherheiten umfasst die Veralterung von Sicherheiten auch ESG-bezogene Bewertungsüberlegungen im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden;“ Der folgende Absatz wird angefügt: „Verschaffen allgemeine Sicherungsvereinbarungen oder andere Formen schwebender Sicherungsrechte (floating charge) dem kreditgebenden Institut einen registrierten Anspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens und erstreckt sich dieser Anspruch sowohl auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht als Sicherheit anerkennungsfähig sind, als auch auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheit anerkennungsfähig sind, so kann das Institut Letztere als anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkennen. In diesem Fall ist die Anerkennung abhängig davon, ob diese Vermögenswerte die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten im Rahmen des IRB-Ansatzes erfüllen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.