lexiara

b)

CRR3

Der folgende Absatz wird angefügt: „Verschaffen allgemeine Sicherungsvereinbarungen oder andere Formen schwebender Sicherungsrechte (floating charge) dem kreditgebenden Institut einen registrierten Anspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens und erstreckt sich dieser Anspruch sowohl auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht als Sicherheit anerkennungsfähig sind, als auch auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheit anerkennungsfähig sind, so kann das Institut Letztere als anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkennen. In diesem Fall ist die Anerkennung abhängig davon, ob diese Vermögenswerte die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten im Rahmen des IRB-Ansatzes erfüllen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.