lexiara

c)

CRR3

Absatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | es werden alle Anlagebuchpositionen einbezogen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, mit Ausnahme der Positionen, die gemäß Artikel 104c nicht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko einbezogen oder die von den Eigenmitteln der Institute abgezogen werden;“ Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden zusammenaddiert.“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes in die Berechnung einbezogen wurden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.