157.
Artikel 325a wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Standardansatzes “ In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:“ Absatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | es werden alle Anlagebuchpositionen einbezogen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, mit Ausnahme der Positionen, die gemäß Artikel 104c nicht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko einbezogen oder die von den Eigenmitteln der Institute abgezogen werden;“ Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden zusammenaddiert.“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes in die Berechnung einbezogen wurden.“ In Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Institute stellen die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Fälle ein:“ Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein Institut, das die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes eingestellt hat, darf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand dieses Ansatzes nur wieder aufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“ Absatz 8 wird gestrichen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.