lexiara

e)

CRR3

Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein Institut, das die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes eingestellt hat, darf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand dieses Ansatzes nur wieder aufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.