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CRR3

Absätze 3 und 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(3) Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren. (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, indem es auf der Grundlage des Mandats des OGA oder einschlägiger Rechtsvorschriften das hypothetische Portfolio des OGA bestimmt, das gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe a die höchsten Eigenmittelanforderungen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung berücksichtigt. Das Institut verwendet dasselbe hypothetische Portfolio wie das in Unterabsatz 1 genannte Portfolio, um gegebenenfalls die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 für eine Position in einem OGA zu berechnen. Die vom Institut entwickelte Methode zur Bestimmung der hypothetischen Portfolios aller Positionen in OGA, für die die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen verwendet werden, muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. (5) Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der OGA nicht alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen, so weist das Institut seine Positionen in diesem OGA dem Anlagebuch zu. (6) Institute können sich zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ansatz auf Dritte stützen, um diese Berechnung durchzuführen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente der Methode zur Bestimmung hypothetischer Portfolios für die Zwecke des in Absatz 4 festgelegten Ansatzes näher festgelegt werden, einschließlich der Art und Weise, in der Institute bei der Methode gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung zu berücksichtigen haben. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden: die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt; im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt; ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Ziffer i oder ii dieses Buchstabens genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden; der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter zur Verfügung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ansatz benötigt werden; ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die für das Institut zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.