a)
Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden: die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt; im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt; ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Ziffer i oder ii dieses Buchstabens genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.