lexiara

178.

CRR3

Artikel 325az wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden, sofern das Institut die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllt.“ Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) | die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen; die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bg genannten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (‚P&L-Attribution‘);“ Folgender Buchstabe wird angefügt: „g) | den Handelstischen wurden keine Positionen in OGA zugewiesen, die die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllen.“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, müssen auch die in Artikel 325 Absatz 3 festgelegte Meldepflicht erfüllen.“ Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllt.“ Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die EBA gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels und Artikel 325bf Absatz 6 Unterabsatz 2 eingetreten sind. Für die Zwecke der Abgabe dieser Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission, wenn dies der Fall ist, sofort entsprechend. (10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Indikatoren festgelegt werden, anhand deren die EBA feststellt, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.