186.
Artikel 325bi Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | das Institut verfügt über eine von den Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung i) ist für die Gestaltung und Umsetzung etwaiger interner Risikomessmodelle zuständig, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden; ii) ist für das gesamte Risikomanagementsystem zuständig; iii) erstellt und analysiert tägliche Berichte über die Ergebnisse eines etwaigen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten internen Modells und über die Angemessenheit der im Hinblick auf Handelsvolumenobergrenzen zu ergreifenden Maßnahmen;“ Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Eine von der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung unabhängige Validierungsabteilung führt die erstmalige und die laufende Validierung etwaiger interner Risikomessmodelle durch, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.