lexiara

209.

CRR3

Artikel 429 wird wie folgt geändert: Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt.“ Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und des Artikels 429g bezeichnet der Ausdruck ‚marktüblicher Kauf oder Verkauf‘ den Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des finanziellen Vermögenswerts innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.