b)
CRR3
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und des Artikels 429g bezeichnet der Ausdruck ‚marktüblicher Kauf oder Verkauf‘ den Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des finanziellen Vermögenswerts innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.