c)
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „da) | sofern die Berechnung erforderlich ist, den gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze und den gemäß Artikel 92 Absatz 5 berechneten Standard-Gesamtrisikobetrag, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.