lexiara

35.

CRR3

Artikel 104a wird wie folgt geändert: Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt bis zum 10. Juli 2027 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, was außergewöhnliche Umstände für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 5 des vorliegenden Artikels zur Folge haben. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben.“ Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist außer unter den in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umständen unwiderruflich.“ Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d vornehmen, ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. In einem solchen Fall gelten die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen für das Institut weiterhin. Das Institut zeigt der zuständigen Behörde sofort an, wenn eine solche Neueinstufung vorgenommen wurde.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.