a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt bis zum 10. Juli 2027 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, was außergewöhnliche Umstände für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 5 des vorliegenden Artikels zur Folge haben. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.