lexiara

71.

CRR3

Artikel 144 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | das Institut hat jedes Ratingsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob jedes Ratingsystem für den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems geeignet ist, und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an jedem Ratingsystem vorgenommen;“ Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) | das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingstufe oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.“ Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.