lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | das Institut hat jedes Ratingsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob jedes Ratingsystem für den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems geeignet ist, und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an jedem Ratingsystem vorgenommen;“ Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) | das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingstufe oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.