lexiara

86.

CRR3

Artikel 160 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,05 %.“ Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i und ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,03 %.“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 in der PD anerkennen.“ Absatz 5 wird gestrichen. Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen wird die PD mit den EL-Schätzungen des Instituts für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Ein Institut, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 die Erlaubnis erhalten hat, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, und das in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen in einer Weise in PD und LGD aufzuschlüsseln, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Aufschlüsselung resultierenden PD-Schätzungen verwenden. Institute dürfen eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Kapitel 4 anerkennen. (7) Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, darf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 anerkennen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.