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CRR3

Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 in der PD anerkennen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.