88.
Artikel 162 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Risikopositionen, für die ein Institut von der zuständigen Behörde nicht die Erlaubnis erhalten hat, eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, wird die effektive Restlaufzeit (M) durchgängig angewandt und entweder auf 2,5 Jahre festgesetzt — es sei denn, es handelt sich um Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, in deren Fall M 0,5 Jahre beträgt — oder alternativ gemäß Absatz 2 berechnet.“ Absatz 2 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei Risikopositionen, bei denen ein Institut eigene Schätzungen der LGD anwendet, wird die effektive Restlaufzeit (M) gemäß dem vorliegenden Absatz und vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels anhand von Zeiträumen berechnet, die in Jahren ausgedrückt werden. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den in Artikel 384 Absatz 2 genannten Fällen, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird. In jedem der folgenden Fälle wird M wie folgt berechnet:“ ; Die folgenden Buchstaben werden eingefügt: „da) | Bei besicherten Kreditvergaben, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens 20 Tage beträgt; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen. Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die eine oder mehrere der unter Buchstabe c, d oder da genannten Geschäftsarten umfassen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens der in Artikel 224 Absatz 2 vorgesehenen längsten, in Jahren ausgedrückten, für diese Geschäfte geltenden Haltedauer entspricht, je nach Fall entweder 10 oder 20 Tage; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen;“ Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | Bei allen anderen in diesem Absatz nicht genannten Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen verbleibenden Zeitspanne in Jahren, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren, zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.“ Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung: „i) | Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei anhand der in Artikel 382a Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansätze berechnen, darf M in der in Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii festgelegten Formel für den Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder g nicht größer als 1 sein. Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt; Institute dürfen den Rückzahlungstermin der aktuellen Inanspruchnahme nicht verwenden, wenn es sich dabei nicht um den letzten vertraglich möglichen Kündigungstermin der Fazilität handelt.“ Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, ist M in den folgenden Fällen die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte und beträgt mindestens einen Tag:“ Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | sich selbstliquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte und angekaufte Forderungen an Unternehmen, vorausgesetzt, die entsprechenden Risikopositionen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr;“ Der folgende Buchstabe wird angefügt: „e) | ausgestellte sowie bestätigte kurzfristige Dokumentenakkreditive, das heißt mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die selbstliquidierend sind.“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union, bei denen es sich nicht um Großunternehmen handelt, können sich Institute dafür entscheiden, für alle diese Risikopositionen M durchgängig nach Absatz 1 anstatt nach Absatz 2 festzulegen“ Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Um die in Absatz 2 Buchstaben c bis db und Absatz 3 genannten Mindestzahlen an Tagen in Jahren auszudrücken, werden die Mindestzahlen an Tagen durch 365,25 geteilt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.