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CRR3

Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union, bei denen es sich nicht um Großunternehmen handelt, können sich Institute dafür entscheiden, für alle diese Risikopositionen M durchgängig nach Absatz 1 anstatt nach Absatz 2 festzulegen“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.