97.
Artikel 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfolgt die Zuordnung gemäß den folgenden Kriterien:“ Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt;“ Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d verfügt ein Institut über angemessene Grundsätze für die Behandlung von einzelne Schuldner darstellenden Kunden und von Gruppen verbundener Kunden. Diese Grundsätze müssen ein Verfahren vorsehen, mit dem spezifische Korrelationsrisiken für jeden Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, ermittelt werden können. Für die Zwecke des Kapitels 6 erfahren Geschäfte mit Gegenparteien, bei denen ein spezifisches Korrelationsrisiko ermittelt wurde, bei der Berechnung ihres Risikopositionswerts eine andere Behandlung.“
← 96. · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.