c)
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d verfügt ein Institut über angemessene Grundsätze für die Behandlung von einzelne Schuldner darstellenden Kunden und von Gruppen verbundener Kunden. Diese Grundsätze müssen ein Verfahren vorsehen, mit dem spezifische Korrelationsrisiken für jeden Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, ermittelt werden können. Für die Zwecke des Kapitels 6 erfahren Geschäfte mit Gegenparteien, bei denen ein spezifisches Korrelationsrisiko ermittelt wurde, bei der Berechnung ihres Risikopositionswerts eine andere Behandlung.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.