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Recital 44

CRR3

(44) Im Rahmen des alternativen Standardansatzes unterliegen Risikopositionen gegenüber Instrumenten mit Restrisiken einem Restrisikoaufschlag, um Risiken zu berücksichtigen, die von der sensitivitätsgestützten Methode nicht erfasst werden. Im Rahmen der Basel-III-Standards können ein Instrument und seine Absicherung für die Zwecke dieses Aufschlags nur dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie sich vollständig ausgleichen. Institute können jedoch das Restrisiko einiger der Instrumente, die unter den Restrisikoaufschlag fallen, auf dem Markt weitgehend absichern und so das Gesamtrisiko ihrer Portfolios verringern, auch wenn diese Absicherungen das Risiko der ursprünglichen Position möglicherweise nicht vollständig ausgleichen. Um Instituten die Fortsetzung von Absicherungen zu ermöglichen, ohne unangemessene Negativanreize zu schaffen, und in Anerkennung des wirtschaftlichen Grundsatzes der Verringerung des Gesamtrisikos sollte die Umsetzung des Restrisikoaufschlags es vorübergehend ermöglichen, unter strengen Bedingungen und mit aufsichtlicher Genehmigung die Absicherungen dieser Instrumente, die auf dem Markt abgesichert werden können, vom Restrisikoaufschlag auszunehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.