Preamble
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 leitete die Union eine umfassende Reform des Aufsichtsrahmens für Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ein, um die Resilienz des Bankensektors der Union zu erhöhen. Zu den Hauptelementen der Reform gehörte die Umsetzung der 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) vereinbarten internationalen Standards, insbesondere der sogenannten „Basel-III-Reform“ und der daraus resultierenden Basel-III-Standards. Dank dieser Reform war der Bankensektor der Union bei Einsetzen der COVID-19-Krise in resilienter Verfassung. Doch wenngleich die Eigenkapitalausstattung der Institute in der Union inzwischen insgesamt zufriedenstellend ist, müssen einige der Probleme, die infolge der weltweiten Finanzkrise festgestellt wurden, noch angegangen werden. (2) Um diese Probleme anzugehen, Rechtssicherheit zu schaffen und das Engagement der Union gegenüber ihren internationalen Partnern innerhalb der G20 zum Ausdruck zu bringen, ist es von größter Bedeutung, die noch ausstehenden Elemente der 2017 vereinbarten Basel-III-Reform („endgültiger Basel-III-Rahmen“) getreu in Unionsrecht umzusetzen. Zugleich sollte bei der Umsetzung vermieden werden, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für das Bankensystem der Union insgesamt signifikant erhöhen, und sollte den Besonderheiten der Unionswirtschaft Rechnung getragen werden. Nach Möglichkeit sollten übergangsweise Anpassungen der internationalen Standards zur Anwendung kommen. Die Umsetzung sollte Wettbewerbsnachteile für Institute in der Union vermeiden helfen, insbesondere im Bereich der Handelstätigkeiten, in dem diese Institute mit internationalen Konkurrenten im direkten Wettbewerb stehen. Zudem schließt die Union mit der Umsetzung des endgültigen Basel-III-Rahmens einen zehnjährigen Reformprozess ab. In diesem Zusammenhang sollte die Union eine Gesamtbewertung ihres Bankensystems vornehmen und dabei alle relevanten Dimensionen berücksichtigen. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine ganzheitliche Überprüfung des Rahmens für aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung sollte den verschiedenen Arten von Unternehmensformen, Strukturen und Geschäftsmodellen in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Bei dieser Überprüfung sollten auch die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der aufsichtlichen Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität sowie ihr Anwendungsgrad berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die Eigenmitteluntergrenze und ihr Anwendungsgrad einen angemessenen Einlegerschutz sicherstellen und die Finanzstabilität in der Union gewährleisten, wobei sowohl die Entwicklungen in der gesamten Union als auch die Entwicklungen in der Bankenunion in all ihren Dimensionen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang beachtet die Kommission gebührend die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bankenunion. (3) Am 27. Juni 2023 verpflichtete sich die Kommission, eine ganzheitliche, faire und ausgewogene Bewertung des Zustands des Bankensystems und der geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Binnenmarkt vorzunehmen. Dabei wird sie die Auswirkungen der mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen sowie des Zustands der Bankenunion in all ihren Dimensionen berücksichtigen. Unter anderem wird die Kommission die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze, einschließlich ihres Anwendungsgrads, untersuchen. Sie wird diese Bewertung auf der Grundlage von Beiträgen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) sowie der Europäischen Zentralbank und des einheitlichen Aufsichtsmechanismus vornehmen und interessierte Akteure konsultieren, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage dieses Berichts einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. (4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute ihre Eigenmittelanforderungen entweder anhand von Standardansätzen oder anhand von auf einem internen Modell beruhenden Ansätzen berechnen. Bei Standardansätzen müssen Institute die Eigenmittelanforderungen anhand fester Parameter berechnen, die auf vergleichsweise konservativen Annahmen beruhen und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. Auf einem internen Modell beruhende Ansätze, die von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, ermöglichen es Instituten, die meisten oder alle für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen erforderlichen Parameter selbst zu schätzen. Im Dezember 2017 beschloss der BCBS die Einführung einer aggregierten Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor). Grundlage für diese Entscheidung war eine infolge der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 durchgeführte Analyse, die zeigte, dass interne Modelle die Risiken von Instituten, insbesondere bei bestimmten Arten von Risikopositionen und Risiken, tendenziell unterschätzen und daher tendenziell unzureichende Eigenmittelanforderungen ergeben. Verglichen mit anhand der Standardansätze berechneten Eigenmittelanforderungen ergeben interne Modelle für dieselben Risikopositionen im Durchschnitt niedrigere Eigenmittelanforderungen. (5) Die Eigenmitteluntergrenze gehört zu den Kernmaßnahmen der Basel-III-Reform. Sie zielt darauf ab, die bei internen Modellen entstehende unberechtigte Variabilität bei den Eigenmittelanforderungen und die übermäßige Eigenkapitalverringerung zu begrenzen, die ein Institut bei Verwendung interner Modelle gegenüber einem Institut, das die Standardansätze verwendet, erzielen kann. Indem eine Untergrenze für die mit internen Modellen von Instituten ermittelten Eigenmittelanforderungen in Höhe von 72,5 % der Eigenmittelanforderungen, die bei Verwendung der Standardansätze durch diese Institute gelten würden, festgelegt wird, begrenzt die Eigenmitteluntergrenze das Risiko übermäßiger Eigenkapitalverringerungen. Hierzu sollten Institute, welche interne Modelle verwenden, zwei Gruppen von Gesamteigenmittelanforderungen errechnen, wobei jede Gruppe alle Eigenmittelanforderungen ohne doppelte Zählung aggregieren sollte. Durch die getreue Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze würden die Kapitalquoten von Instituten vergleichbarer, die Glaubwürdigkeit interner Modelle wiederhergestellt und Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand unterschiedlicher Ansätze berechnen, sichergestellt. (6) Um sicherzustellen, dass Eigenmittel angemessen verteilt werden und im Bedarfsfall für den Schutz von Ersparnissen zur Verfügung stehen, sollte die Eigenmitteluntergrenze auf allen Konsolidierungsebenen gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass dieses Ziel auf andere Weise wirksam erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, wie etwa genossenschaftliche Gruppen mit einer Zentralorganisation und zugeordneten Instituten in diesem Mitgliedstaat. In solchen Fällen sollte ein Mitgliedstaat beschließen können, die Eigenmitteluntergrenze auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis nicht auf Institute in diesem Mitgliedstaat anzuwenden, sofern das Mutterinstitut dieser Institute in diesem Mitgliedstaat die Eigenmitteluntergrenze auf Basis seiner konsolidierten Lage auf der höchsten Konsolidierungsebene in diesem Mitgliedstaat einhält. (7) Der BCBS hat festgestellt, dass der derzeitige Standardansatz für Kreditrisiken (Standardised Approach for credit risk, SA-CR) in einer Reihe von Bereichen nicht risikosensitiv genug ist, was zu ungenauen oder unangemessenen — entweder zu hohen oder zu niedrigen — Messungen des Kreditrisikos und damit der Eigenmittelanforderungen führt. Die Bestimmungen zum SA-CR sollten daher überarbeitet werden, um die Risikosensitivität dieses Ansatzes in mehreren entscheidenden Punkten zu erhöhen. (8) In Bezug auf beurteilte Risikopositionen (Risikopositionen, für die ein Rating vorliegt) gegenüber anderen Instituten sollten einige risikogewichteten Positionsbeträge gemäß den Basel-III-Standards neu kalibriert werden. Darüber hinaus sollte die Risikogewichtung unbeurteilter Risikopositionen gegenüber Instituten granularer gestaltet und vom anwendbaren Risikogewicht für den Zentralstaat des Mitgliedstaats, in dem das kreditnehmende Institut niedergelassen ist, entkoppelt werden, da eine implizite staatliche Unterstützung für solche Institute nicht mehr angenommen werden sollte. (9) In Bezug auf aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen und aufsichtlich gleichgestellte durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen sowie auf Beteiligungsrisikopositionen ist eine granularere und strengere Risikogewichtung notwendig, um das höhere Verlustrisiko bei aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen und Beteiligungsrisikopositionen im Vergleich zu durch Schuldtitel gebildeten Risikopositionen widerzuspiegeln und Aufsichtsarbitrage zwischen Anlagebuch und Handelsbuch zu unterbinden. Institute in der Union halten langjährige strategische Kapitalbeteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen. Da sich das Standard-Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren erhöht, sollten bestehende strategische Kapitalbeteiligungen an Unternehmen und bestimmten Versicherungsunternehmen, die unter der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss des Instituts stehen, Bestandsschutz erhalten, um disruptive Auswirkungen zu vermeiden und die Rolle von Instituten in der Union als langjährige strategische Eigenkapitalgeber zu wahren. Angesichts der aufsichtsrechtlichen Schutzvorkehrungen und der vorhandenen Beaufsichtigung sollte zur Förderung der Integration des Finanzsektors die derzeitige Regelung für Kapitalbeteiligungen an anderen Instituten, die derselben Gruppe angehören oder unter dasselbe institutsbezogene Sicherungssystem fallen, beibehalten werden. Darüber hinaus sollten zwecks Stärkung privater und öffentlicher Initiativen zur Bereitstellung langfristigen Eigenkapitals für nicht börsennotierte Unionsunternehmen Investitionen, die direkt oder indirekt, z. B. über Risikokapitalgesellschaften, getätigt werden, nicht als spekulativ betrachtet werden, wenn die Geschäftsleitung diese Investitionen mit der festen Absicht eingeht, mindestens drei Jahre an ihnen festzuhalten. (10) Um bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sehen die Basel-III-Standards einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben vor, der es Instituten ermöglicht, innerhalb gewisser Grenzen eine günstigere Behandlung von Kapitalbeteiligungen anzuwenden, die im Rahmen staatlicher Programme erworben werden, bei denen erhebliche Subventionen für den Erwerb der Beteiligungen gewährt werden und die Kapitalbeteiligungen einer staatlichen Überwachung und Beschränkungen unterliegen. Die Umsetzung dieses Ermessensspielraums in Unionsrecht sollte auch dazu beitragen, langfristige Kapitalbeteiligungen zu fördern. (11) Unternehmensdarlehen werden in der Union vorwiegend von Instituten bereitgestellt, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (Internal Ratings Based Approach, „IRB-Ansatz“) für das Kreditrisiko berechnen. Mit der Einführung der Eigenmitteluntergrenze werden diese Institute ebenfalls den SA-CR anwenden müssen, der Bonitätsbeurteilungen benannter externer Ratingagenturen (external credit assessment institutions, ECAI) heranzieht, um die Bonität des kreditnehmenden Unternehmens zu ermitteln. Die Zuordnung zwischen externen Ratings und für beurteilte Unternehmen geltenden risikogewichteten Positionsbeträgen sollte granularer sein, damit diese Zuordnung im Einklang mit einschlägigen internationalen Standards steht. (12) Die meisten Unionsunternehmen streben jedoch keine externen Bonitätsbeurteilungen an. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an unbeurteilte Unternehmen zu vermeiden und genügend Zeit für öffentliche oder private Initiativen zur höheren Abdeckung im Bereich externer Bonitätsbeurteilungen zu lassen, muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Während dieses Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben, bei der Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze auf ihre Risikopositionen der Stufe „Investment Grade“ gegenüber unbeurteilten Unternehmen eine günstigere Behandlung anzuwenden, während zugleich Initiativen zur Förderung einer breiten Verwendung von Bonitätsbeurteilungen auf den Weg gebracht werden sollten. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein. (13) Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollten Institute in der Lage sein, die Eigenmittelanforderungen für einen erheblichen Teil ihrer Risikopositionen gegenüber Unternehmen anhand der Ratings benannter ECAI zu berechnen. Die EBA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — European Securities and Markets Authority, ESMA) (zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) sollten die Inanspruchnahme der Übergangsregelung überwachen und relevante Entwicklungen und Trends auf dem ECAI-Markt, Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI, insbesondere für Unternehmen, sowie mögliche Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse prüfen. Der Übergangszeitraum sollte genutzt werden, um die Verfügbarkeit von Ratings für Unionsunternehmen erheblich auszuweiten. Zu diesem Zweck sollten über das derzeit bestehende Ratingökosystem hinausgehende Ratinglösungen entwickelt werden, um insbesondere für größere Unionsunternehmen Anreize zu schaffen, sich extern beurteilen zu lassen. Zusätzlich zu den positiven externen Effekten, die sich aus dem Ratingprozess ergeben, wird eine breitere Ratingabdeckung unter anderem die Kapitalmarktunion fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Anforderungen im Zusammenhang mit externen Bonitätsbeurteilungen oder die Einrichtung zusätzlicher Institute, die solche Beurteilungen vornehmen, geprüft werden, was mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand verbunden sein könnte. Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit ihren Zentralbanken bewerten, ob ein Antrag auf Anerkennung ihrer Zentralbank als ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Bereitstellung von Unternehmensratings durch die Zentralbank für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wünschenswert sein könnten, um eine höhere Abdeckung im Bereich externer Ratings zu erreichen. (14) Für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen hat der BCBS risikosensitivere Ansätze entwickelt, um die verschiedenen Finanzierungsmodelle und Bauphasen besser widerzuspiegeln. (15) Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat eine Reihe von Schwachstellen in der derzeitigen Behandlung von durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes offengelegt. Diese Schwachstellen wurden in den Basel-III-Standards behoben. Mit den Basel-III-Standards wird zwischen Risikopositionen, bei denen die Rückzahlung wesentlich von den durch die Immobilie generierten Zahlungsströmen abhängt, und Risikopositionen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden. Erstere sollten einer speziellen Risikogewichtung unterliegen, um das mit diesen Risikopositionen verbundene Risiko genauer abzubilden, aber auch um eine bessere Übereinstimmung mit der Behandlung einnahmengenerierender Immobilien im Rahmen des IRB-Ansatzes herzustellen. (16) Bei durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte der Kreditsplitting-Ansatz beibehalten werden, da dieser Ansatz der Art des Kreditnehmers Rechnung trägt und die risikomindernden Auswirkungen der Immobiliensicherheit bei den anwendbaren risikogewichteten Positionsbeträgen selbst im Fall von Risikopositionen mit hohen Beleihungsquoten widerspiegelt. Der Kreditsplitting-Ansatz sollte jedoch gemäß den Basel-III-Standards angepasst werden, da er bei bestimmten Grundpfandrechten mit sehr niedrigen Beleihungsquoten für zu konservativ befunden wurde. (17) Um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze auf die Vergabe risikoarmer Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien durch Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, über einen ausreichend langen Zeitraum verteilen und um dadurch Verwerfungen bei dieser Art von Darlehen zu vermeiden, die durch unvermittelte Anstiege der Eigenmittelanforderungen verursacht werden könnten, muss eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen werden. Für die Dauer des Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, bei der Berechnung der Eigenmitteluntergrenze die Möglichkeit haben, auf den Teil ihrer Risikopositionen, der im Rahmen des SA-CR durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besichert ist, ein niedrigeres Risikogewicht anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Übergangsregelung nur für Risikopositionen aus risikoarmen Grundpfandrechten zur Verfügung steht, sollten geeignete Anerkennungsfähigkeitskriterien festgelegt werden, die auf den etablierten Konzepten beruhen, die im Rahmen des SA-CR verwendet werden. Die Erfüllung dieser Kriterien sollte von den zuständigen Behörden überprüft werden. Aufgrund der möglichen Unterschiede zwischen den Wohnimmobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, ob die Übergangsregelung angewandt wird, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Nutzung der Übergangsregelung sollte von der EBA überwacht werden. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein. (18) Aufgrund der mangelnden Klarheit und der Risikosensitivität der derzeitigen Behandlung spekulativer Immobilienfinanzierungen werden die Eigenmittelanforderungen für diese Risikopositionen oft für zu hoch oder zu niedrig erachtet. Diese Behandlung sollte deshalb durch eine spezielle Behandlung für Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau ersetzt werden, die Darlehen an Unternehmen oder Zweckgesellschaften zur Finanzierung jeglicher Arten von Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke oder für die Erschließung und den Bau jeglicher Arten von Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien umfassen. (19) Es ist wichtig, die Auswirkungen zyklischer Effekte auf die Bewertung der als Sicherheit für ein Darlehen dienenden Immobilien zu mindern und die Eigenmittelanforderungen für Grundpfandrechte stabiler zu halten. Im Fall einer Neubewertung, die über dem Wert zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens liegt, sollte der für Aufsichtszwecke anerkannte Wert einer Immobilie daher, sofern ausreichende Daten vorliegen, den über einen ausreichend langen Zeitraum gemessenen Durchschnittswert einer vergleichbaren Immobilie nicht übersteigen, es sei denn, der Wert der betreffenden Immobilie wird durch Veränderungen an der Immobilie eindeutig erhöht. Um ungewollte Folgen für das Funktionieren der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden Instituten gestatten können, Immobilien regelmäßig neu zu bewerten, ohne diese Obergrenzen für Wertsteigerungen anzuwenden. Veränderungen, die die Energiebilanz von Gebäuden und Wohneinheiten oder ihre Resilienz, ihren Schutz und ihre Anpassung hinsichtlich physischer Risiken verbessern, könnten als Wertsteigerung der Immobilie betrachtet werden. (20) Das Spezialfinanzierungsgeschäft wird in der Regel mit als Kreditnehmern fungierenden Zweckgesellschaften betrieben, für die die Kapitalrendite die primäre Rückzahlungsquelle für die erhaltene Finanzierung ist. Spezialfinanzierungsvereinbarungen verleihen dem Kreditgeber erhebliche Kontrolle über die finanzierten Vermögenswerte, während die primäre Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung die durch diese Vermögenswerte generierten Einnahmen sind. Um das damit einhergehende Risiko genauer abzubilden, sollte diese Form der Kreditvergabe daher spezifischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards für die Zuweisung von risikogewichteten Positionsbeträgen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte im Rahmen des SA-CR eine spezielle Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ eingeführt werden, um eine bessere Übereinstimmung mit der bereits bestehenden spezifischen Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu erreichen. Für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte eine spezielle Behandlung eingeführt werden, wobei zwischen „Projektfinanzierung“, „Objektfinanzierung“ und „Rohstoffhandelsfinanzierung“ unterschieden werden sollte, um die inhärenten Risiken dieser Unterklassen der Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ besser abzubilden. (21) Wenngleich die in den Basel-III-Standards festgelegte neue Behandlung unbeurteilter Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des Standardansatzes granularer ist als die derzeitige Standardbehandlung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen , ist erstere doch nicht risikosensitiv genug, um die Auswirkungen der umfassenden Absicherungspakete und Sicherheiten widerspiegeln zu können, die in der Union üblicherweise mit diesen Risikopositionen verbunden sind, und die Kreditgeber in die Lage versetzen, die künftigen Zahlungsströme, die während der Lebensdauer des Projekts oder des Vermögenswerts generiert werden sollen, zu kontrollieren. Wegen der mangelnden Abdeckung im Bereich externer Ratings für Spezialfinanzierungsrisikopositionen in der Union könnte diese neue Behandlung für Institute auch Anreize schaffen, bestimmte Projekte nicht mehr zu finanzieren oder höhere Risiken bei ansonsten ähnlich behandelten Risikopositionen einzugehen, die andere Risikoprofile aufweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Spezialfinanzierungsrisikopositionen zumeist von Instituten finanziert werden, die den IRB-Ansatz verwenden und über interne Modelle für diese Risikopositionen verfügen, könnten die Auswirkungen bei Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, bei denen ein Risiko der Einstellung der betreffenden Tätigkeiten bestehen könnte, im besonderen Kontext der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze besonders signifikant ausfallen. Um unbeabsichtigte Folgen der mangelnden Risikosensitivität in den Basel-III-Standards für unbeurteilte Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung zu vermeiden, sollte für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung übergangsweise ein geringeres Risikogewicht gelten, wenn sie eine Reihe von Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil auf Standards senken, die hoher Qualität entsprechen und mit einem umsichtigen und konservativen Management finanzieller Risiken vereinbar sind. Diese Übergangsregelung sollte in einem Bericht der EBA bewertet werden. (22) Die Einstufung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Rahmen des SA-CR und des IRB-Ansatzes sollte weiter angeglichen werden, um eine übereinstimmende Anwendung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge auf denselben Satz von Risikopositionen sicherzustellen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollten Vorschriften für eine differenzierte Behandlung revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festgelegt werden, die im Hinblick auf die Rückzahlung oder Nutzung bestimmte Bedingungen erfüllen, die ihr Risikoprofil senken können. Diese Risikopositionen sollten als Transaktoren-Risikopositionen definiert werden. Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen, die nicht alle Bedingungen für eine Einstufung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfüllen, sollte im Rahmen des SA-CR ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden. (23) Mit den Basel-III-Standards wird im SA-CR für bedingungslos kündbare Zusagen ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 % eingeführt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Schuldner haben, die bei saisonalen Schwankungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei unerwarteten kurzfristigen Veränderungen ihres Betriebskapitalbedarfs, insbesondere während der Erholung von der COVID-19-Pandemie, auf die Flexibilität von bedingungslos kündbaren Zusagen angewiesen sind. Deshalb ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Institute auf ihre bedingungslos kündbaren Zusagen weiterhin einen niedrigeren Kreditumrechnungsfaktor anwenden können sollten, und anschließend zu bewerten, ob eine mögliche schrittweise Anhebung der anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren angezeigt ist, um Instituten die Möglichkeit zu geben, ihre operativen Verfahren und Produkte anzupassen, ohne die Verfügbarkeit von Krediten für Schuldner der Institute zu beeinträchtigen. (24) Instituten sollte eine Schlüsselrolle dabei zukommen, einen Beitrag zur Erholung von der COVID-19-Pandemie zu leisten, auch indem sie zuverlässigen Schuldnern, die Schwierigkeiten haben oder haben werden, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, proaktive Umschuldungsmaßnahmen anbieten. In diesem Zusammenhang sollten sich Institute nicht durch eine potenzielle und ungerechtfertigte Einstufung von Gegenparteien als ausgefallen entmutigen lassen, Schuldnern wesentliche Zugeständnisse anzubieten, wenn sie dies für angemessen halten und wenn diese Zugeständnisse die Wahrscheinlichkeit wiederherstellen könnten, dass diese Schuldner den Rest ihrer Schulden begleichen. Bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Definition des Ausfalls eines Schuldners oder einer Kreditfazilität sollte die EBA gebührend berücksichtigen, ob Instituten eine angemessene Flexibilität eingeräumt werden muss. (25) Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat offengelegt, dass Institute den IRB-Ansatz in manchen Fällen auch für Portfolios verwendet haben, die wegen mangelnder Daten nicht für eine Modellierung geeignet sind, was nachteilige Folgen für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hatte. Deshalb ist es angemessen, Institute nicht dazu zu verpflichten, den IRB-Ansatz für all ihre Risikopositionen zu verwenden, und die Ausweitungsanforderung auf der Ebene der Risikopositionsklassen anzuwenden. Außerdem ist es angemessen, die Verwendung des IRB-Ansatzes für Risikopositionsklassen, bei denen eine belastbare Modellierung schwieriger ist, einzuschränken, um die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen des IRB-Ansatzes zu verbessern. (26) Risikopositionen von Instituten gegenüber anderen Instituten, anderen Unternehmen der Finanzbranche und Großunternehmen weisen in der Regel geringe Ausfallquoten auf. Bei solchen Portfolios mit wenigen Ausfällen ist es für Institute schwierig, für die Verlustquote bei Ausfall (loss given default, LGD) zuverlässige Schätzungen zu erhalten, da die Zahl der verzeichneten Ausfälle in diesen Portfolios nicht ausreicht. Diese Schwierigkeit hat dazu geführt, dass bei der Höhe des geschätzten Risikos eine unerwünschte Streuung zwischen Instituten festzustellen ist. Institute sollten daher für diese Portfolios mit wenigen Ausfällen nicht interne Schätzungen der LGD, sondern vielmehr aufsichtsrechtliche LGD-Werte verwenden. (27) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen anhand interner Modelle schätzen, stützen ihre Risikobewertung in aller Regel auf öffentlich zugängliche Daten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie für alle Institute gleichermaßen zugänglich sind. Unter diesen Umständen sind Unterschiede bei Eigenmittelanforderungen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass im Anlagebuch geführte Beteiligungsrisikopositionen nur einen sehr kleinen Bestandteil der Bilanz von Instituten bilden. Um die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen von Instituten zu erhöhen und den aufsichtsrechtlichen Rahmen zu vereinfachen, sollten Institute ihre Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen daher anhand des SA-CR berechnen und sollte die Verwendung des IRB-Ansatzes für diesen Zweck nicht zulässig sein. (28) Es sollte sichergestellt werden, dass die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit, der LGD und der Kreditumrechnungsfaktoren für einzelne Risikopositionen von Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko anhand interner Modelle berechnen dürfen, keine unangemessen niedrigen Werte erreichen. Deshalb ist es angemessen, Mindestwerte für eigene Schätzungen einzuführen und Institute dazu zu verpflichten, von ihren eigenen Risikoparameter-Schätzungen und den Mindestwerten für diese eigenen Schätzungen den höheren Wert zu verwenden. Solche Mindestwerte für Risikoparameter („Input- -Mindestwerten“) sollten eine Garantie dafür darstellen, dass Eigenmittelanforderungen nicht unter ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau absinken. Darüber hinaus sollten solche Input- -Mindestwerten das Modellrisiko mindern, das durch Faktoren wie fehlerhafte Modellspezifikationen, Messfehler und Datenbeschränkungen entsteht. Input- -Mindestwerten würden auch die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten zwischen Instituten verbessern. Um diese Ergebnisse zu erzielen, sollten Input- -Mindestwerten ausreichend konservativ kalibriert werden. (29) Allzu konservativ kalibrierte Input- -Mindestwerten könnten Institute davon abhalten, den IRB-Ansatz und die damit verbundenen Risikomanagementstandards einzuführen. Auch könnten sich Institute dadurch veranlasst sehen, ihre Portfolios in Risikopositionen mit höherem Risiko umzuschichten, um die durch Input- -Mindestwerten auferlegten Restriktionen zu vermeiden. Um solche ungewollten Folgen zu vermeiden, sollten Input- -Mindestwerten bestimmte Risikomerkmale der zugrunde liegenden Risikopositionen angemessen widerspiegeln, insbesondere indem sie gegebenenfalls unterschiedliche Werte für verschiedene Arten von Risikopositionen annehmen. (30) Spezialfinanzierungrisikopositionen weisen Risikomerkmale auf, die sich von jenen üblicher Risikopositionen gegenüber Unternehmen unterscheiden. Daher ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die für Spezialfinanzierungsrisikopositionen geltende LGD-Input-Mindestwert abgesenkt wird. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein. (31) Gemäß den Basel-III-Standards sollte der IRB-Ansatz für die Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ aufgrund der Besonderheit der zugrunde liegenden Schuldner und der mit diesen verbundenen Risiken weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollten für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken keine Input- -Mindestwerten gelten. (32) Um einen übereinstimmenden Ansatz für alle Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sicherzustellen, sollte unabhängig sowohl von der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ als auch von der Risikopositionsklasse „Institute“ zwei neue Risikopositionsklassen „regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen“ geschaffen werden. Die Behandlung gleichgestellter Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, die im Rahmen des SA-CR für eine Behandlung als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken infrage kämen, sollte diesen neuen Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht zugewiesen werden und sollte keinen Input- -Mindestwerten unterliegen. Zudem sollten spezifische niedrigere Input- -Mindestwerten im Rahmen des IRB-Ansatzes für nicht gleichgestellte Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen kalibriert werden, um ihr Risikoprofil im Vergleich zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen angemessen widerzuspiegeln. (33) Es sollte klargestellt werden, wie die Wirkung einer Garantie bei einer garantierten Risikoposition anerkannt werden sollte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote LGD behandelt wird, wenn der Garantiegeber einer Risikopositionsart angehört, die im Rahmen des IRB-Ansatzes, aber ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird. Insbesondere sollte die Verwendung des Substitutionsansatzes, bei dem die mit der zugrunde liegenden Risikoposition verbundenen Risikoparameter durch diejenigen des Garantiegebers ersetzt werden, oder einer Methode, bei der die Ausfallwahrscheinlichkeit oder LGD des zugrunde liegenden Schuldners anhand eines spezifischen Modellierungsansatzes angepasst wird, um der Wirkung der Garantie Rechnung zu tragen, nicht dazu führen, dass ein angepasstes Risikogewicht niedriger ist als das Risikogewicht, das für eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber gilt. Folglich sollte die Anerkennung der Garantie im Rahmen des IRB-Ansatzes im Fall, dass der Garantiegeber im Rahmen des SA-CR behandelt wird, im Allgemeinen dazu führen, dass der garantierten Risikoposition das SA-CR-Risikogewicht des Garantiegebers zugewiesen wird. (34) Gemäß dem endgültigen Basel-III-Rahmen ist ein Institut, das den IRB-Ansatz für eine Risikopositionsklasse eingeführt hat, nicht mehr verpflichtet, diesen Ansatz für alle Risikopositionen in seinem Anlagebuch einzuführen. Um Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die derzeit einige Risikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes behandeln, und solchen, die dies nicht tun, sicherzustellen, sollte eine Übergangsregelung Instituten gestatten, im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren. Dieses Verfahren sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, Anträge auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz, die mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt werden, abzulehnen. Für die Zwecke dieses Verfahrens sollte die alleinige Tatsache, dass die Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz zu einer Verringerung der für die jeweiligen Risikopositionen ermittelten Eigenmittelanforderungen führt, nicht als ausreichend gelten, um einen Antrag aus Gründen der Aufsichtsarbitrage abzulehnen. (35) Im Zusammenhang mit der Beseitigung unberechtigter Variabilität bei Eigenmittelanforderungen sollten die bestehenden Diskontierungsvorschriften für künstliche Zahlungsströme überarbeitet werden, um unbeabsichtigte Folgen zu beseitigen. Die EBA sollte beauftragt werden, ihre Leitlinien für die Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen“ zu überarbeiten. (36) Die Einführung der Eigenmitteluntergrenze könnte erhebliche Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen haben, die von Instituten gehalten werden, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen oder den internen Bemessungsansatz verwenden. Obwohl solche Positionen im Vergleich zu anderen Risikopositionen im Allgemeinen gering sind, könnte die Einführung der Eigenmitteluntergrenze die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Verbriefungstransaktionen aufgrund eines nicht ausreichenden aufsichtlichen Nutzens der Risikoübertragung beeinträchtigen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Entwicklung des Verbriefungsmarkts Teil des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion ist, der in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ (im Folgenden „Aktionsplan zur Kapitalmarktunion“) dargelegt ist, und auch wenn originierende Institute unter Umständen verstärkt auf Verbriefungen zurückgreifen müssen, um ihre Portfolios aktiver zu verwalten, wenn sie an die Eigenmitteluntergrenze gebunden werden. Während eines Übergangszeitraums sollten Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen oder den internen Bemessungsansatz verwenden, zur Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze eine günstigere Behandlung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen unter Verwendung eines der beiden Ansätze anwenden können. Die EBA sollte der Kommission Bericht erstatten, ob die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen möglicherweise überprüft werden muss, um die Risikosensitivität der aufsichtlichen Behandlung zu erhöhen. (37) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die 2019 vom BCBS fertiggestellten Basel-III-Standards für die grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (Basel III standards on the fundamental review of the trading book, „endgültige FRTB-Standards“) nur für Meldezwecke umzusetzen. Die Einführung verbindlicher Eigenmittelanforderungen auf Basis dieser Standards sollte im Wege eines gesonderten Gesetzgebungsvorschlags im Anschluss an die Bewertung ihrer Auswirkungen auf Institute in der Union erfolgen. (38) Die endgültigen FRTB-Standards in Bezug auf die Abgrenzung zwischen dem Handelsbuch und dem Anlagebuch sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko haben. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollte die Umsetzung der Abgrenzungsanforderungen die Listen von Instrumenten umfassen, die dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzuordnen sind, sowie die Ausnahmeregelung, die es Instituten gestattet, mit Genehmigung der zuständigen Behörde bestimmte Instrumente, die üblicherweise im Handelsbuch gehalten werden, einschließlich börsennotierter Aktien, dem Anlagebuch zuzuordnen, wenn Positionen in diesen Instrumenten nicht mit Handelsabsicht gehalten werden oder keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichern. (39) Um eine erhebliche operationelle Belastung für Institute in der Union zu vermeiden, sollten alle Anforderungen zur Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko denselben Geltungsbeginn haben. Daher sollte der Geltungsbeginn einer begrenzten Zahl von FRTB-Anforderungen, die bereits mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden, an den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung angeglichen werden. Am 27. Februar 2023 gab die EBA eine Stellungnahme ab, wonach die in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden im Fall, dass die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/876 genannten Bestimmungen in Kraft getreten sind und der anwendbare Rechtsrahmen die Anwendung der von der FRTB inspirierten Ansätze für Zwecke der Eigenkapitalberechnung noch nicht vorsieht, keinen Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Anforderungen Vorrang einräumen sollten, bis die vollständige Umsetzung der FRTB erreicht ist, was voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 der Fall sein wird. (40) Um die nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 eingeführte Reformagenda zu vollenden und Schwachstellen des derzeitigen Rahmenwerks für Marktrisiken anzugehen, sollten verbindliche Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf Basis der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht umgesetzt werden. Jüngste Schätzungen der Auswirkungen der endgültigen FRTB-Standards auf Institute in der Union haben gezeigt, dass sich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei bestimmten für die Unionswirtschaft bedeutenden Handels- und Market-Making-Tätigkeiten durch die Einführung dieser Standards in der Union erheblich erhöhen werden. Um diese Auswirkungen abzumildern und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte in der Union zu gewährleisten, sollten bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht gezielte Anpassungen vorgenommen werden. (41) Handelstätigkeiten von Instituten auf Großkundenmärkten können leicht Grenzen überschreiten, auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards sollte daher sowohl inhaltlich als auch zeitlich so weit wie möglich rechtsraumübergreifend konvergieren. Andernfalls wäre es unmöglich, für diese Tätigkeiten internationale Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen verfolgen. Um erforderlichenfalls möglichen Verzerrungen bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Die im Wege delegierter Rechtsakte eingeführten Maßnahmen sollten vorübergehend bleiben. Wenn es angemessen ist, dass solche Maßnahmen dauerhaft gelten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. (42) Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs berücksichtigen und diese Anforderungen entsprechend kalibrieren. Deswegen sollte es Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs gestattet sein, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Einklang mit den international vereinbarten Standards anhand eines vereinfachten Standardansatzes zu berechnen. Darüber hinaus sollten die Anerkennungsfähigkeitskriterien für die Ermittlung von Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs weiterhin mit den Kriterien für die Befreiung solcher Institute von den FRTB-Meldepflichten übereinstimmen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden. (43) Angesichts der aktualisierten Konzeption des Unionsmarkts für CO2-Emissionszertifikate, seiner Stabilität in vergangenen Jahren und der begrenzten Volatilität der Preise für CO2-Gutschrift sollte im Rahmen des alternativen Standardansatzes ein spezifisches Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem CO2-Handel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) eingeführt werden. (44) Im Rahmen des alternativen Standardansatzes unterliegen Risikopositionen gegenüber Instrumenten mit Restrisiken einem Restrisikoaufschlag, um Risiken zu berücksichtigen, die von der sensitivitätsgestützten Methode nicht erfasst werden. Im Rahmen der Basel-III-Standards können ein Instrument und seine Absicherung für die Zwecke dieses Aufschlags nur dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie sich vollständig ausgleichen. Institute können jedoch das Restrisiko einiger der Instrumente, die unter den Restrisikoaufschlag fallen, auf dem Markt weitgehend absichern und so das Gesamtrisiko ihrer Portfolios verringern, auch wenn diese Absicherungen das Risiko der ursprünglichen Position möglicherweise nicht vollständig ausgleichen. Um Instituten die Fortsetzung von Absicherungen zu ermöglichen, ohne unangemessene Negativanreize zu schaffen, und in Anerkennung des wirtschaftlichen Grundsatzes der Verringerung des Gesamtrisikos sollte die Umsetzung des Restrisikoaufschlags es vorübergehend ermöglichen, unter strengen Bedingungen und mit aufsichtlicher Genehmigung die Absicherungen dieser Instrumente, die auf dem Markt abgesichert werden können, vom Restrisikoaufschlag auszunehmen. (45) Der BCBS hat den internationalen Standard für operationelle Risiken überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die infolge der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 zutage traten. Neben einem Mangel an Risikosensitivität bei den Standardansätzen wurde ein Mangel an Vergleichbarkeit aufgrund der Vielfalt der beim fortgeschrittenen Messansatz angewandten internen Modellierungspraktiken festgestellt. Aus diesem Grund und um das Rahmenwerk für operationelle Risiken zu vereinfachen, wurden alle bestehenden Ansätze für die Schätzung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko durch eine einzige nicht modellbasierte Methode ersetzt, nämlich den neuen Standardansatz für operationelle Risiken. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den endgültigen Basel-III-Rahmen angeglichen werden, um zur internationalen Wettbewerbsgleichheit für Institute beizutragen, die in der Union niedergelassen, aber auch außerhalb der Union tätig sind, und sicherzustellen, dass das Rahmenwerk für operationelle Risiken auf Unionsebene wirksam bleibt. (46) Der vom BCBS eingeführte neue Standardansatz für operationelle Risiken kombiniert einen auf dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Instituts beruhenden Indikator mit einem Indikator, der die Verlusthistorie des Instituts berücksichtigt. Der endgültige Basel-III-Rahmen sieht einen gewissen Ermessensspielraum dafür vor, wie der die Verlusthistorie eines Instituts berücksichtigende Indikator umgesetzt werden kann. Rechtsräume können die Verlusthistorie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko bei allen einschlägigen Instituten unberücksichtigt lassen oder bei Instituten unterhalb einer bestimmten Größe historische Verlustdaten berücksichtigen. Um Wettbewerbsgleichheit in der Union sicherzustellen und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko zu vereinfachen, sollte dieser Ermessensspielraum für die Mindesteigenmittelanforderungen auf harmonisierte Weise genutzt werden, indem die historischen Daten für operationelle Verluste bei allen Instituten unberücksichtigt gelassen werden. (47) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko könnten Versicherungspolicen in Zukunft als wirksames Risikominderungsverfahren zugelassen werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA der Kommission darüber Bericht erstatten, ob es angemessen ist, Versicherungspolicen als wirksames Risikominderungsverfahren anzuerkennen, und welche Bedingungen, Kriterien und welche Standardformel in solchen Fällen zu verwenden sind. (48) Das außergewöhnliche und beispiellose Tempo der geldpolitischen Straffung nach der COVID-19-Pandemie könnte zu einer erheblichen Volatilität auf den Finanzmärkten führen. Zusammen mit der erhöhten Unsicherheit, die zu höheren Renditen für Staatsschuldtitel führt, könnte dies wiederum zu nicht realisierten Verlusten bei Beständen bestimmter Institute an Staatsschuldtiteln führen. Um die erheblichen negativen Auswirkungen der Volatilität an Märkten für Zentralstaatsschuldtitel auf Eigenmittel von Instituten und damit auf die Kreditvergabefähigkeit von Instituten abzumildern, sollte ein vorübergehender aufsichtlicher Korrekturposten wieder eingeführt werden, der diese Auswirkungen teilweise neutralisieren würde. (49) Öffentliche Finanzierung durch die Ausgabe von Staatsanleihen, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, könnte weiterhin erforderlich sein, um öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen des schweren, doppelten wirtschaftlichen Schocks, der durch die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht wurde, zu unterstützen. Um Beschränkungen für Institute zu vermeiden, die in solche Anleihen investieren, ist es angemessen, die Übergangsregelung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, für die Zwecke der Behandlung solcher Risikopositionen im Rahmen des Kreditrisikorahmens wieder einzuführen. (50) Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde eine Anforderung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, NPE), die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, eingeführt. Die Maßnahme zielte darauf ab, den erneuten Aufbau notleidender Risikopositionen im Besitz von Instituten zu vermeiden und zugleich ein proaktives Management von NPE zu fördern, indem die Effizienz der Umstrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren von Instituten verbessert wird. Vor diesem Hintergrund sollten einige gezielte Änderungen an NPE vorgenommen werden, die von Exportversicherungsagenturen oder öffentlichen Garantiegebern garantiert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Institute, die strenge Bedingungen erfüllen und auf den Erwerb von NPE spezialisiert sind, von der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung ausgenommen werden. (51) Informationen über Höhe und Qualität vertragsgemäß bedienter, notleidender und gestundeter Risikopositionen sowie eine Analyse der Altersstruktur überfälliger Risikopositionen sollten auch von börsennotierten kleinen und nicht komplexen Instituten sowie von anderen Instituten offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht bringt für diese Institute keine zusätzliche Belastung mit sich, da die Offenlegung dieses begrenzten Satzes von Angaben von der EBA bereits auf der Grundlage des Aktionsplans des Rates von 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa umgesetzt worden ist, der die EBA ersucht hatte, verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Institute umzusetzen. Diese Offenlegungspflicht stimmt außerdem vollumfänglich mit der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“überein. (52) Es ist notwendig, den Befolgungsaufwand für Offenlegungszwecke zu verringern und die Vergleichbarkeit von Offenlegungen zu erhöhen. Die EBA sollte daher eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, die die Offenlegung der von Instituten übermittelten Informationen und Daten ermöglicht. Diese zentrale Internetplattform sollte als einheitlicher Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten dienen, während das Eigentum an den Informationen und Daten und die Verantwortlichkeit für deren Genauigkeit weiterhin bei den Instituten liegen sollten, die sie erstellen. Die Zentralisierung der Veröffentlichung offengelegter Informationen sollte voll und ganz im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion stehen. Zudem sollte diese zentrale webbasierte Plattform mit dem zentralen europäischen Zugangspunkt interoperabel sein. (53) Um eine stärkere Integration der aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen zu ermöglichen, sollte die EBA Offenlegungen von Instituten zentral veröffentlichen und zugleich das Recht aller Institute achten, Daten und Informationen selbst zu veröffentlichen. Solche zentralen Offenlegungen sollten es der EBA ermöglichen, die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen zu veröffentlichen, und dürften so den für kleine und nicht komplexe Institute entstehenden Bürokratieaufwand erheblich verringern. Zugleich dürfte die Zentralisierung der Offenlegungen keine Kostenauswirkungen für andere Institute haben, für mehr Transparenz sorgen und die Kosten für den Zugang der Marktteilnehmer zu aufsichtlichen Informationen senken. Eine solche vermehrte Transparenz dürfte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen Instituten erhöhen und die Marktdisziplin fördern. (54) Um die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen und einen Beitrag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu leisten, müssen umfangreiche Investitionen aus dem Privatsektor in nachhaltige Investitionen in der Union gelenkt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (environmental, social and governance factors, ESG-Faktoren) und ein umfassendes Verständnis der Risiken von Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten widerspiegeln, die mit allgemeinen Nachhaltigkeits- oder ESG-Zielen in Zusammenhang stehen. Um unionsweite Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von ESG-Faktoren und -Risiken sicherzustellen, sollten allgemeine Begriffsbestimmungen festgelegt werden. ESG-Faktoren können sich positiv oder negativ auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Solvenz eines Unternehmens, eines Staates oder einer Einzelperson auswirken. Gängige Beispiele für ESG-Faktoren sind Treibhausgasemissionen, biologische Vielfalt sowie Wassernutzung und -verbrauch im Umweltbereich; Menschenrechte sowie Arbeits- und Beschäftigungsaspekte im Sozialbereich; Rechte und Verantwortlichkeiten leitender Angestellter und Vergütung im Governance-Bereich. Vermögenswerte oder Tätigkeiten, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren unterliegen, sollten unter Bezugnahme auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, nach der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, und die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele der Union definiert werden. Die gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angenommenen technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowie spezifische Rechtsakte der Union zur Abwendung des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt sollten verwendet werden, um Vermögenswerte oder Risikopositionen zum Zweck der Bewertung spezieller aufsichtlicher Behandlungen und Risikounterschiede zu ermitteln. (55) Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken verhalten sich nicht unbedingt proportional zu der Größe und Komplexität eines Instituts. Das Ausmaß der Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken ist unionsweit ebenfalls recht heterogen, wobei potenzielle Transitionseffekte auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit erheblichen negativen Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, in einigen Mitgliedstaaten mild und in anderen hoch sind. Die Transparenzanforderungen an Institute und die in anderen bestehenden Rechtsakten der Union festgelegten Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden dafür sorgen, dass in einigen Jahren granularere Daten verfügbar sind. Um jedoch die potenziellen ESG-Risiken von Instituten richtig bewerten zu können, gebietet es sich, dass die Märkte und zuständigen Behörden von allen Unternehmen, die diesen Risiken ausgesetzt sind, angemessene Daten erhalten. Institute sollten in der Lage sein, ihre Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten, die als eines der Umweltziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigend gelten, systematisch zu ermitteln und für angemessene Transparenz im Hinblick darauf zu sorgen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über Daten verfügen, die für die Zwecke einer wirksamen Beaufsichtigung granular, umfassend und vergleichbar sind, sollten die aufsichtlichen Meldungen von Instituten auch Informationen über Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken enthalten. Um umfassende Transparenz gegenüber den Märkten zu gewährleisten, sollten Offenlegungen von ESG-Risiken ferner auf alle Institute ausgeweitet werden. Die Granularität dieser Informationen sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und der Größe und Komplexität des betreffenden Instituts sowie der Signifikanz seiner Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken Rechnung tragen. Bei der Überarbeitung der technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von ESG-Risiken sollte die EBA bewerten, wie Offenlegungen von ESG-Risiken von Deckungspools gedeckter Schuldverschreibungen verbessert werden können, und prüfen, ob Informationen über die einschlägigen Risikopositionen der Darlehenspools, die gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, welche von Instituten direkt oder durch die Übertragung von Darlehen an eine Zweckgesellschaft begeben wurden, entweder in die überarbeiteten technischen Durchführungsstandards oder in den Regulierungs- und Offenlegungsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen werden sollten. (56) Da der Übergang der Unionswirtschaft zu einem nachhaltigen Wirtschaftsmodell Fahrt aufnimmt, gewinnen Nachhaltigkeitsrisiken an Bedeutung und bedürfen möglicherweise weiterer Überlegungen. Eine angemessene Bewertung der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten sollte die Grundlage für die Herstellung einer vollständigen Verbindung zwischen ESG-Risikofaktoren und traditionellen Kategorien von finanziellen Risiken und Risikopositionsgruppen bilden. Die ESMA sollte auch zu dieser Erkenntnissammlung beitragen, indem sie darüber Bericht erstattet, ob ESG-Risiken in Kreditrisikoratings der Gegenparteien oder Risikopositionen, die Institute haben könnten, angemessen abgebildet werden. Vor dem Hintergrund rascher und fortlaufender Entwicklungen bei der Ermittlung und Quantifizierung von ESG-Risiken durch Institute und Aufsichtsbehörden ist es ferner notwendig, einen Teil des Mandats der EBA — nämlich zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die in erheblichem Maße mit Nachhaltigkeitszielen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre — auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzuziehen. Das bestehende Mandat der EBA sollte aufgrund der Dauer und Komplexität der vorzunehmenden Bewertungsarbeit in eine Reihe von Berichten unterteilt werden. Daher sollten bis Ende 2024 bzw. 2025 zwei aufeinanderfolgende und jährliche Folgeberichte der EBA ausgearbeitet werden. Der Internationalen Energieagentur zufolge kann das Ziel der CO2-Neutralität bis 2050 nur erreicht werden, wenn keine neue Erschließung und Ausweitung der Nutzung fossiler Brennstoffe erfolgt. Das bedeutet, dass Risikopositionen gegenüber fossilen Brennstoffen tendenziell ein höheres Risiko darstellen, und zwar sowohl auf Mikroebene, da der Wert solcher Vermögenswerte im Laufe der Zeit sinken dürfte, als auch auf Makroebene, da die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen das Ziel gefährdet, den Anstieg der globalen Temperatur auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und daher die Finanzstabilität bedroht. Die zuständigen Behörden und Marktteilnehmer sollten daher von einer größeren Transparenz von Instituten in Bezug auf ihre Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe, einschließlich ihrer Tätigkeit in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, profitieren. (57) Um sicherzustellen, dass etwaige Anpassungen für Risikopositionen im Infrastrukturbereich die Klimaziele der Union nicht untergraben, würden neue Risikopositionen den Risikogewichtsabschlag nur erhalten, wenn die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele leisten und die anderen in jener Verordnung festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder wenn die finanzierten Vermögenswerte keines der in jener Verordnung festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen. (58) Es ist entscheidend, dass Aufsichtsbehörden die nötigen Befugnisse haben, um die Risiken, denen eine Bankengruppe auf konsolidierter Ebene ausgesetzt ist, umfassend zu bewerten und zu messen, und dass sie über die Flexibilität verfügen, ihre Aufsichtsansätze an neue Risikoquellen anzupassen. Es ist wichtig, dass zwischen der aufsichtlichen Konsolidierung und der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke keine Schlupflöcher entstehen, die Transaktionen zur Folge haben können, deren Ziel es ist, Vermögenswerte aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis hinaus zu verschieben, obgleich Risiken in der Bankengruppe verbleiben. Die mangelnde Kohärenz bei den Begriffsbestimmungen „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „Kontrolle“ sowie die mangelnde Klarheit bei den Begriffsbestimmungen „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzholdinggesellschaft“ und „Finanzinstitut“ erschweren es Aufsichtsbehörden, die geltenden Vorschriften in der Union übereinstimmend anzuwenden und Risiken auf konsolidierter Ebene aufzudecken und angemessen anzugehen. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher geändert und weiter präzisiert werden. Außerdem wird es als angemessen erachtet, dass die EBA näher untersucht, ob diese Befugnisse der Aufsichtsbehörden durch etwaige verbleibende Diskrepanzen oder Schlupflöcher in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder in deren Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ungewollt eingeschränkt werden könnten. (59) Märkte für Kryptowerte sind in den vergangenen Jahren rasch gewachsen. Um potenzielle Risiken anzugehen, die sich für Institute aus ihren Risikopositionen in Kryptowerten, die durch den bestehenden Aufsichtsrahmen nicht ausreichend abgedeckt sind, ergeben, hat der BCBS im Dezember 2022 einen umfassenden Standard für die aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten veröffentlicht. Der empfohlene Geltungsbeginn dieses Standards ist der 1. Januar 2025, doch einige technische Elemente des Standards wurden in den Jahren 2023 und 2024 auf BCBS-Ebene weiterentwickelt. Angesichts der laufenden Entwicklungen auf Märkten für Kryptowerte und in Anerkennung der Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Basel-Standards für Risikopositionen von Instituten in Kryptowerten in Unionsrecht sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieses Standards vorlegen und die für diese Risikopositionen während des Übergangszeitraums bis zur Umsetzung des-Basel-Standards geltende aufsichtliche Behandlung festlegen. Die übergangsweise geltende aufsichtliche Behandlung sollte den mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingeführten Rechtsrahmen für Emittenten von Kryptowerten berücksichtigen und eine aufsichtliche Behandlung dieser Kryptowerte festlegen. Daher sollte während des Übergangszeitraums anerkannt werden, dass tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, einschließlich E-Geld-Token, ähnliche Risiken wie traditionelle Vermögenswerte bergen und Kryptowerte, die jene Verordnung einhalten und sich auf andere traditionelle Vermögenswerte als eine einzige Fiatwährung beziehen, eine aufsichtliche Behandlung erfahren sollten, die den Anforderungen jener Verordnung entspricht. Risikopositionen in anderen Kryptowerten, einschließlich tokenisierter Derivate auf Kryptowerte, die sich von denjenigen unterschieden, die für die günstigere Eigenkapitalbehandlung infrage kommen, sollte ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen werden. (60) Die Unklarheiten bei bestimmten Aspekten des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards (minimum haircut floors) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, das der BCBS als Teil des endgültigen Basel-III-Rahmens ausgearbeitet hat, und die Vorbehalte, ob seine Anwendung bei bestimmten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wirtschaftlich gerechtfertigt sei, haben die Frage aufgeworfen, ob die aufsichtlichen Ziele dieses Rahmenwerks ohne unerwünschte Folgen erreicht werden können. Die Kommission sollte daher die Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht neu bewerten. Damit sich die Kommission dabei auf ausreichende Belege stützen kann, sollte die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA über die Auswirkungen dieses Rahmenwerks und den am besten geeigneten Ansatz für seine Umsetzung in Unionsrecht Bericht erstatten. (61) Im Rahmen des endgültigen Basel-III-Rahmens wird der sehr kurzfristige Charakter von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im SA-CR möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt, was dazu führen könnte, dass die im Rahmen dieses Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen übermäßig höher sein könnten als die im Rahmen des IRB-Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen. Infolgedessen und auch angesichts der Einführung der Eigenmitteluntergrenze könnten die für diese Risikopositionen berechneten Eigenmittelanforderungen erheblich steigen, was sich auf die Liquidität der Anleihe- und Wertpapiermärkte, einschließlich der Märkte für Staatsanleihen, auswirken würde. Die EBA sollte daher über die Angemessenheit und die Auswirkungen der Kreditrisikostandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und insbesondere darüber, ob eine Anpassung des SA-CR für diese Risikopositionen gerechtfertigt wäre, um deren kurzfristigem Charakter Rechnung zu tragen, Bericht erstatten. (62) Die Kommission sollte die vom BCBS im Juli 2020 veröffentlichten überarbeiteten Basel-III-Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment risk, CVA-Risiko) in Unionsrecht umsetzen, da diese Standards die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko insgesamt verbessern, indem sie mehrere zuvor festgestellte Aspekte angehen, insbesondere den Umstand, dass das bestehende Rahmenwerk für CVA-Eigenmittelanforderungen das CVA-Risiko nicht angemessen erfasst. (63) Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Standards für die Behandlung des CVA-Risikos in Unionsrecht wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Diese Ausnahmen wurden vereinbart, um einen potenziell übermäßigen Kostenanstieg bei bestimmten Derivategeschäften durch die Einführung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu vermeiden, insbesondere als Institute das CVA-Risiko bestimmter Kunden, die keine Sicherheiten austauschen konnten, nicht mindern konnten. Gemäß den von der EBA geschätzten Auswirkungen wären die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen der überarbeiteten Basel-III-Standards für ausgenommene Geschäfte mit diesen Kunden immer noch übermäßig hoch. Um sicherzustellen, dass diese Kunden ihre finanziellen Risiken weiterhin mit Derivategeschäften absichern, sollten die Ausnahmen bei der Umsetzung der überarbeiteten Basel-III-Standards erhalten bleiben. (64) Jedoch könnte aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Institute, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen. Treten diese Risiken ein, so könnten die betroffenen Institute erhebliche Verluste erleiden. Wie die EBA in ihrem CVA-Bericht vom 25. Februar 2015 hervorhob, gibt das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht angegangen werden. Um Aufsichtsbehörden die Überwachung des aus den ausgenommenen Geschäften erwachsenden CVA-Risikos zu erleichtern, sollten Institute die Berechnung der Eigenmittelanforderungen melden, die für das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte zu erfüllen wären, wenn diese Geschäfte nicht ausgenommen wären. Außerdem sollte die EBA Leitlinien ausarbeiten, um Aufsichtsbehörden die Ermittlung übermäßigen CVA-Risikos zu erleichtern und die Harmonisierung der Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unionsweit zu verbessern. (65) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: die Indikatoren zur Feststellung außergewöhnlicher Umstände für zusätzliche Bewertungsanpassungen; die Methode zur Festlegung des Hauptrisikofaktors für eine Position und zur Festlegung, ob sie eine Kauf- oder Verkaufsposition ist; das Verfahren zur Berechnung und Überwachung von Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch; die Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten; die von Instituten zu verwendenden Kriterien zur Zuordnung außerbilanzieller Posten; die Kriterien für hochwertige Risikopositionsfinanzierung der Typen Projekt- und Objektfinanzierung im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vorliegt; die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der risikogewichteten Positionsbeträge zu berücksichtigen sind; den Ausdruck „gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird“; die Bedingungen für die Bewertung, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems wesentlich ist; die Methode zur Bewertung, ob den Anforderungen für die Verwendung des IRB-Ansatzes genügt wird; die Zuordnung zu den Kategorien Projektfinanzierung, Objektfinanzierung und Rohstoffhandelsfinanzierung; die nähere Festlegung der Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes; die Faktoren für Spezialfinanzierungen; die Berechnung des risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen; die Bewertung der Integrität des Zuordnungsprozesses; die Methode eines Instituts zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit; die vergleichbare Immobilie; das Aufsichtsdelta von Kauf- und Verkaufsoptionen; die Komponenten des Geschäftsindikators; die Anpassung des Geschäftsindikators; die Definition des Ausdrucks „übermäßige Belastung“ im Zusammenhang mit der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts; die Risikotaxonomie des operationellen Risikos; die Bewertung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts durch die zuständigen Behörden; die Anpassungen an Verlustdaten; die Steuerung des operationellen Risikos; die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen; die Bewertungsmethode der zuständigen Behörden für den alternativen Standardansatz; die Handelsbücher von Organismen für gemeinsame Anlagen; die Kriterien für die Ausnahmeregelung bezüglich des Restrisikoaufschlags; die Bedingungen und Indikatoren, anhand derer festgestellt wird, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind; die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten im Risikomessmodell; die Kriterien zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren; die Bedingungen und die Kriterien, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen; die Kriterien zur Festlegung, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen gut oder ausreichend gut entsprechen; die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung des CVA-Risikos, das sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergibt; die Näherungswerte für Spreads; die Bewertung der Erweiterungen und Änderungen bei dem Standardansatz für das CVA-Risiko und die technischen Elemente, die Institute benötigen, um ihre Eigenmittelanforderungen in Bezug auf bestimmte Kryptowerte zu berechnen. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. (66) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: das von EU-Mutterinstituten, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften vorgelegte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen für den IRB-Ansatz; die Posten des Geschäftsindikators durch Zuordnung dieser Posten zu den betreffenden Feldern in den Meldebögen; einheitliche Offenlegungsformate, die zugehörigen Anweisungen, Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung und IT-Lösungen für Offenlegungen und ESG-Offenlegungen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. (67) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einheitlicher Aufsichtsanforderungen, die für Institute in der gesamten Union gelten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (68) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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