Recital 8
(8) In Bezug auf beurteilte Risikopositionen (Risikopositionen, für die ein Rating vorliegt) gegenüber anderen Instituten sollten einige risikogewichteten Positionsbeträge gemäß den Basel-III-Standards neu kalibriert werden. Darüber hinaus sollte die Risikogewichtung unbeurteilter Risikopositionen gegenüber Instituten granularer gestaltet und vom anwendbaren Risikogewicht für den Zentralstaat des Mitgliedstaats, in dem das kreditnehmende Institut niedergelassen ist, entkoppelt werden, da eine implizite staatliche Unterstützung für solche Institute nicht mehr angenommen werden sollte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.