lexiara

Artikel 25

AMLR

Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion vergewissert sich ein Verpflichteter, dass er ihren Zweck und ihre angestrebte Art versteht. Dazu holt er erforderlichenfalls die nachstehend genannten Informationen ein: Zweck und wirtschaftlicher Beweggrund der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung; geschätzter Betrag der geplanten Tätigkeiten; Herkunft der Gelder; Bestimmung der Gelder; Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung eines Kunden. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels holen die unter Artikel 74 fallenden Verpflichteten Informationen ein, um festzustellen, ob die in jenem Artikel genannten hochwertigen Güter zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken verwendet werden sollen.

Cited at article level by

REGULATION (EU) 2024/1620 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.