art_25__para
AMLR
Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion vergewissert sich ein Verpflichteter, dass er ihren Zweck und ihre angestrebte Art versteht. Dazu holt er erforderlichenfalls die nachstehend genannten Informationen ein:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.